Satzung des SPD-Ortsvereins Bietigheim-Bissingen
(1) Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die in der Stadt Bietigheim-Bissingen wohnen, bilden den Ortsverein (OV). Die Zugehörigkeit nicht in der Stadt wohnender Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen der dem OV übergeordneten Gliederungen.
(2) Der Ortsverein ist eine Gliederung im Sinne des Organisationsstatuts der SPD und führt den Namen „SPD Ortsverein Bietigheim-Bissingen“.
(1) Für den Bereich des OV können Arbeitsgemeinschaften (AG) gemäß den Richtlinien des Parteivorstands gebildet werden. Für sie gilt dieses Statut sinngemäß.
(2) Arbeitsgemeinschaften sind für jedermann offen, soweit nicht der OV- oder AG-Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließen oder das Bundesstatut nur die Parteiöffentlichkeit zulässt. Der Vorstand des OV ist zu allen Sitzungen einzuladen.
(1) Durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung (MV) können Arbeitskreise (AK) für den Bereich des OV gebildet werden. Sie sind mit fest umrissenen Aufgaben auszustatten. Sachlich oder zeitlich begrenzte AK sind aufgelöst, wenn das einsetzende Gremium die sachliche Erledigung der gestellten Aufgabe oder den Zeitablauf feststellt.
(2) Arbeitskreise wählen ihre Sprecherin/ihren Sprecher. Diese/Dieser ist dem Vorstand für die Tätigkeit des AK verantwortlich. Für die Tätigkeit der AK gilt § 2 entsprechend.
(3) Für bestimmte Sachgebiete können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ständige AK eingerichtet werden. Eine Auflösung ist durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung möglich; wurde der AK durch die MV eingerichtet, hat die nächste MV eine zwischenzeitlich erfolgte Auflösung durch den Vorstand zu genehmigen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Nur die MV ist zuständig für:
(2) Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens viermal stattfinden, davon mindestens einmal als Hauptversammlung (ordentliche MV). Sie ist durch den Vorstand einzuberufen:
(3) Die Einladung zur ordentlichen MV erfolgt schriftlich spätestens 8 Tage vor dem Termin bei allen Mitgliedern eintreffend.
(4) Anträge kann jedes Mitglied des OV stellen. Sie müssen schriftlich eingereicht werden und vor der Einladung zur MV vorliegen und sollen einen Adressaten enthalten. Das Recht auf Anträge aus der Versammlung (Initiativanträge) bleibt hierdurch unberührt; hierfür gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD.
(5) Für die Prüfung der Stimmberechtigung gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD.
(6) Soweit sie nicht dem OV angehören, werden zu Mitglieder- und Hauptversammlungen gesondert mit beratender Stimme eingeladen:
(7) Eine MV ist als Hauptversammlung im 1. Quartal eines Jahres mit mindestens Abs. 1 Ziff. 9 als Tagesordnung einzuberufen. Sie ist immer als Hauptversammlung einzuberufen, wenn eine Angelegenheit nach Abs. 1 Ziff. 1.-9. zu behandeln ist.
(8) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag aus der MV, die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers nach Entgegennahme des Kassenberichts und Anhörung der Revisorinnen/Revisoren.
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des OV. Er wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern der Kassiererin/dem Kassierer der Schriftführerin/dem Schriftführer der Organisationsleiterin/dem Organisationsleiter der/dem Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktion
(2) Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung, verantwortlichen Zuständigkeiten und internen Vertretungen in einer Geschäftsordnung, die er binnen 8 Wochen nach seiner Wahl zu beschließen hat. Wird in dieser Zeit keine GO beschlossen, ist die/der Vorsitzende befugt, die Aufgaben und Vertretungen durch generelle, zeitlich bis zum Beschluss einer Geschäftsordnung geltende Weisung zu regeln.
In ihr sind insbesondere folgende Tätigkeitsgebiete zu berücksichtigen
(1) Der erweiterte Vorstand (im vorherigen und folgenden Text „der Vorstand“) tagt in der Regel einmal im Monat. Ihm gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zehn Beisitzerinnen/Beisitzer an, die ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden..
(2)Beratende Mitglieder sind die Vertreterinnen/Vertreter der AG, AK und alle Mandatsträgerinnen/-träger.
(3) Der Vorstand tagt parteiöffentlich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mitglieder- und Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(1) Von Mitglieder- und Hauptversammlung und von Sitzungen des Vorstandes werden Beschlussprotokolle geführt. Sie sind von der/dem jeweiligen Protokollführerin/ Protokollführer und von der/dem jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiterin/ Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(2) Auf Verlangen sind Protokolle dem Vorstand des OV vorzulegen.
Die Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht.
(1) Alle Wahlen nach diesem Statut erfolgen nach der Wahlordnung der SPD. Die Vorschriften dieses Statuts sind nur ergänzende Bestimmungen zu der Wahlordnung der SPD.
(2) In allen Fällen, in denen dieses Statut keine Bestimmung enthält oder abweichende Bestimmungen zu übergeordneten Parteistatuten enthält, gelten die Regelungen des Organisationsstatuts und der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung der SPD.
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in Einzelwahl gewählt. Die Beisitzer/ Beisitzerinnen im Vorstand und die Delegierten des OV zu Kreis- und Wahlkreiskonferenzen werden nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt.
(2) Die Revisorinnen/Revisoren können offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistags-Kandidatinnen und Kandidaten legt der Vorstand eine Vorschlagsliste vor.
(2) Die Plätze 1-10 für die Gemeinderatsliste und 1-4 für die
Kreistagsliste werden in Einzelwahl gewählt, die weiteren Kandidatinnen/Kandidaten in 3-er Gruppen nach den Grundsätzen der Listenwahl.
(3) Für jeden Wahlgang können aus der Hauptversammlung zusätzliche Vorschläge gemacht werden. Sie gelten nur für den jeweiligen Wahlgang.
(4) Scheiden Kandidaten aus der Vorschlagsliste nach der Entscheidung der Hauptversammlung aus, rücken innerhalb der Vorschlagsliste die nachfolgenden Kandidatinnen auf.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihren
Ämtern und beträgt die restliche Amtszeit mehr als drei Monate, sind Ersatzwahlen vorzunehmen. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.
(1) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreterinnen/-vertreter, vertreten den OV nach außen und gegenüber Parteigliederungen und -organen. (2)Der Vorstand des OV bestimmt, dass die Kassiererin/der
Kassierer nur zusammen mit der/dem Vorsitzenden oder mit einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt ist.
Veröffentlichungen und Erklärungen des OV dürfen nur durch die/den Vorsitzenden erfolgen. Veröffentlichungen und Erklärungen anderer im Namen des OV sind zuvor mit der/dem Vorsitzenden oder dem Vorstand abzustimmen.
Dieses Statut kann nur durch eine Mitgliederversammlung des
OV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder geändert werden. Die Änderung muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.
(1) Dieses Statut tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Änderungen treten nach der Beschlussfassung über sie in Kraft.
Anm.: Zuletzt geändert und in der hier vorliegenden Fassung beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 30.3.2001
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