SPD Ortsverein Bietigheim-Bissingen

 

Unsere Vereinssatzung

Satzung des SPD-Ortsverein Bietigheim-Bissingen
Stand 14.März 2026

§ 1 Ortsverein

(1) Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die in der Stadt Bietigheim-Bissingen wohnen, bilden den Ortsverein (OV).

(2) Die Zugehörigkeit nicht in der Stadt wohnender Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen der dem OV übergeordneten Gliederungen.

(3) Der Ortsverein ist eine Gliederung im Sinne des Organisationsstatuts der SPD (Sozialdemokratische Partei Deutschlands), und führt den Namen „SPD Ortsverein Bietigheim-Bissingen“.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als SPD-Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

(2) Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen eines Monats beim Kreisverbandsvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

(4) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

(5) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisverbandsvorstand.
Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

(7) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

(8) Die zu entrichtende Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
Die MV ist zuständig für:

  1. Beschluss und Änderung der Ortsvereinssatzung.
  2. Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den übrigen Organen des OV.
  3. Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe des OV.
  4. Wahl oder Abwahl der Mitglieder des Vorstandes des OV.
  5. Wahl oder Abwahl der Delegierten zu Kreiskonferenzen
  6. Wahl oder Abwahl der Delegierten zu Wahlkreiskonferenzen und Kreisdelegiertenkonferenzen, soweit diese nach den Wahlgesetzen gesondert zu wählen sind.
  7. Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen, soweit hierfür die Zuständigkeit des OV gegeben ist.
  8. Wahl von mindestens zwei Revisoren des OV.
  9. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und der Rechenschaftsberichte einschließlich des Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens zweimal stattfinden, davon mindestens einmal als Hauptversammlung im ersten Quartal eines Jahres. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und eine Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder oder aufgrund des Beschlusses einer AG oder eines AK einzuberufen. In diesen Fällen ist dem Antrag die verlangte Tagesordnung beizufügen und durch den Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang des Verlangens einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Falls die MV aufgrund einer nicht ausreichenden Anzahl an anwesenden Mitgliedern nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einem neuen Termin eingeladen werden.

(5) Anträge kann jedes Mitglied des OV stellen. Sie müssen schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eingereicht werden und vor der Einladung zur MV vorliegen. Das Recht auf Anträge aus der Versammlung (Initiativanträge) bleibt hierdurch unberührt; hierfür gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD.

(6) Für die Prüfung der Stimmberechtigung gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD.

(7) Soweit sie nicht dem OV angehören, werden zu Mitglieder- und Hauptversammlungen gesondert mit beratender Stimme eingeladen:

  1. die sozialdemokratischen Bundes- und Landtagsabgeordneten des Wahlkreises,
  2. die/der Kreisvorsitzende
    1. Eine MV ist immer als Hauptversammlung einzuberufen, wenn eine Angelegenheit nach §5 Abs. 1 Ziff. 1.-9. zu behandeln ist.

    2. Die Hauptversammlung wählt eine Versammlungsleitung, welche die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen prüft.
       
    3. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zu Wahlkreiskonferenzen und Kreisdelegiertenkonferenzen werden in einer Hauptversammlung für höchstens zwei Jahre gewählt.
       
    4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
       
    5. Während eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
       
    6. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag aus der MV, die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers nach Entgegennahme des Kassenberichts und Anhörung der Revisorinnen/Revisoren.
       
    7.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine  „einfache Mehrheit“ bedeutet, dass eine Option mehr Stimmen erhält als jede andere einzelne Option, ohne dass dafür eine bestimmte Mindestquote (z. B. mehr als die Hälfte aller Stimmen) erreicht werden muss.
       
    8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

(1)  Der geschäftsführende Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden, (oder: zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, paritätisch besetzt)

den stellvertretenden Vorsitzenden (max. Anzahl von drei Personen),

dem/der Kassierer/in,

dem/der Schriftführer(in),

und dem Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktion.

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen des Ortsvereinsvorstands vor.  Er wird für zwei Jahre gewählt.

(4) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreterinnen/-vertreter, vertreten den OV nach außen und gegenüber Parteigliederungen und -organen.
 

(5) Der geschäftsführende Vorstand regelt die Aufgabenverteilung, verantwortlichen Zuständigkeiten und internen Vertretungen in einer Geschäftsordnung (GO), die er binnen 8 Wochen nach seiner Wahl zu beschließen hat. Wird in dieser Zeit keine GO beschlossen, ist die/der Vorsitzende befugt, die Aufgaben und Vertretungen durch generelle, zeitlich bis zum Beschluss einer Geschäftsordnung geltende Weisung zu regeln.

(6) In ihr sind insbesondere folgende Tätigkeitsgebiete zu berücksichtigen

  • allgemeine Vertretungsfolge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
  • die Zuständigkeit für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
     

§ 7 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand (im vorherigen und folgenden Text „der Vorstand“) besteht aus:

den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
den maximal zehn Beisitzerinnen/Beisitzer, die ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

(2) Als notwendiges Organ bleibt ein erweiterter Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

(3) Der erweiterte Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat.

(4) Beratende Mitglieder sind die Vorsitzenden beziehungsweise Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitsgemeinschaften (AG), der Arbeitskreise (AK) und alle SPD Mandatsträgerinnen/-träger.

(5) Der Vorstand tagt parteiöffentlich.

§ 8 Revisorinnen/Revisoren

(1) Die Revisorinnen/Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. 

(2) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Wahlen

(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Nacheinander werden gewählt:

die/der Vorsitzende(n),

die stellvertretenden Vorsitzenden,

der/die Kassierer(in),

der/die Schriftführer(in),

der/die Beisitzer/innen

(2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in Einzelwahl gewählt. Die Beisitzer/ Beisitzerinnen im Vorstand und die Delegierten des OV zu Kreis- und Wahlkreiskonferenzen werden nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt.

(4) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein. Die Revisorinnen/Revisoren können offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(5) Bei Optionsregelung zum Einzel- oder Doppelvorsitz:

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl der beiden Vorsitzenden im Wege der Listenwahl erfolgt.

(6) Die Regelungen in den Statuten, die den/die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.

(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihren Ämtern und beträgt die restliche Amtszeit mehr als drei Monate, sind Ersatzwahlen vorzunehmen. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

§ 10 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen einberufen werden.

(2) Vorstandssitzungen können auch virtuell (z.B. per Videokonferenz) oder hybrid (in Kombination mit Präsenzteilnahme) durchgeführt werden. Dabei sind alle Teilnehmenden gleichberechtigt stimmberechtigt.

(3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail, Online-Umfrage oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationswegen) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden und mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmt. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und in das nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend, digital zugeschaltet oder im Umlaufverfahren an der Beschlussfassung teilnimmt.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Kassenführung und Zeichnungsrecht

    1. Die Finanzordnung der Partei ist die verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins. Näheres ist im Organisationsstatus zur Finanzordnung geregelt.
    2. Das Zeichnungsrecht kann der geschäftsführende Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen.

§ 12 Protokollführung

(1) Von Mitglieder-, von Hauptversammlung und von Sitzungen des Vorstandes werden Beschlussprotokolle geführt. Sie sind von der/dem jeweiligen Protokollführerin/ Protokollführer und von der/dem jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiterin/ Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(2) Die Protokolle sind dem Vorstand des OV zur Annahme vorzulegen.

(3) Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht.
 

§ 13 Arbeitsgemeinschaften

(1) Für den Bereich des OV können Arbeitsgemeinschaften (AG) gemäß den Richtlinien des Parteivorstands gebildet werden. Für sie gilt dieses Statut sinngemäß.

(2) Arbeitsgemeinschaften wählen ihren Vorsitzende/n und mindestens einen Stellvertreter/in. Sie bilden den Vorstand der AG. Diese ist dem Vorstand für die Tätigkeit der AG verantwortlich. Für die Tätigkeit der AG gilt § 2 entsprechend.

(3) Arbeitsgemeinschaften sind für jedermann offen, soweit nicht der OV- oder AG-Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließen oder das Bundesstatut nur die Parteiöffentlichkeit zulässt. Der Vorstand des OV ist zu allen AG Sitzungen einzuladen.

§ 14 Arbeitskreise

(1) Durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung (MV) können Arbeitskreise (AK) für den Bereich des OV gebildet werden. Sie sind mit fest umrissenen Aufgaben auszustatten. Sachlich oder zeitlich begrenzte AK sind aufgelöst, wenn das einsetzende Gremium die sachliche Erledigung der gestellten Aufgabe oder den Zeitablauf feststellt.

(2) Arbeitskreise wählen ihre Sprecherin/ihren Sprecher. Diese/Dieser ist dem Vorstand für die Tätigkeit des AK verantwortlich. Für die Tätigkeit der AK gilt § 2 entsprechend.

(3) Für bestimmte Sachgebiete können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ständige AK eingerichtet werden. Eine Auflösung ist durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung möglich; wurde der AK durch die MV eingerichtet, hat die nächste MV eine zwischenzeitlich erfolgte Auflösung durch den Vorstand zu genehmigen.

§ 15 Aufstellung von Kandidaten

(1) Für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistags-Kandidatinnen und Kandidaten legt der Vorstand eine Vorschlagsliste vor.

(2) Die Aufstellung muss in einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zur Gemeinderatswahl und zur Kreistagswahl hat gemäß dem baden-württembergischen Kommunalwahlrecht sowie den geltenden SPD-internen Statuten zu erfolgen.

(4) Die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten muss geheim erfolgen.

 

 

(6) Die Versammlung zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten muss schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll muss enthalten: Versammlungsleitung, Wahlleitung, Zahl der Anwesenden, Ablauf der Wahlen und Ergebnisse und die Zustimmungserklärungen der Gewählten. Das Protokoll ist vom/von Protokollführer/in und vom/von Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen. 

(7) Die Plätze 1-10 für die Gemeinderatsliste und 1-4 für die Kreistagsliste werden in geheimer Einzelwahl gewählt, die weiteren Kandidatinnen/Kandidaten in 3-er Gruppen nach den Grundsätzen der Listenwahl. Es braucht eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die absolute Mehrheit bedeutet, dass mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für den Kandidaten stimmen muss.

(8) Für jeden Wahlgang können aus der Hauptversammlung zusätzliche Vorschläge gemacht werden. Sie gelten nur für den jeweiligen Wahlgang.

(9) Gibt es mehrere Bewerber*innen für einen Platz, wird ggf. ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

(10) Der OV strebt eine paritätische Besetzung an: Frau–Mann–Frau–Mann usw.

(11) Scheiden Kandidaten/innen aus der Vorschlagsliste nach der Entscheidung der Hauptversammlung aus, rücken innerhalb der Vorschlagsliste die nachfolgenden Kandidaten/innen auf.

(12) Zwei Vertrauenspersonen werden gewählt, die die Liste bei der Gemeindeverwaltung einreichen.
 

§ 16 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen und Erklärungen des OV dürfen nur durch die/den Vorsitzenden erfolgen. Veröffentlichungen und Erklärungen anderer im Namen des OV sind zuvor mit der/dem Vorsitzenden oder dem Vorstand schriftlich abzustimmen.

§ 17 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

(2) Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn die Mitgliederversammlung diese Ausnahme mit einer Dreiviertelmehrheit beschließt.

§ 18 Mitgliederentscheide

Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut der SPD-Bundespartei und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
 

§ 19 Datenschutz

Die Datenschutzrichtlinien der SPD gelten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbands Ludwigsburg in der jeweils gültigen Fassung.

    1.  Diese Satzung tritt am 14. März 2026 in Kraft.

(2) Änderungen treten nach der Beschlussfassung über sie in Kraft.

Anm.: Zuletzt geändert und in der hier vorliegenden Fassung beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 13. März 2026. Sie ersetzt die Satzung vom 30.03.2001.

Bietigheim-Bissingen, 13.03.2026

Manfred Lösch
Vorsitzender SPD Ortsverein Bietigheim-Bissingen

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Eine politische Kultur und Erlebnisreise ins Saarland für Jung und Alt, für Mitglieder und Nichtmitglieder, für …Treffpunkt 7:00 Uhr Busbahnhof Bietigheim

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